Allgemeine Vertragsgrundlagen
(AVG) für Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen


Die nachfolgenden AVG gelten für alle von HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Jeder uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.


Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN  weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.


Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


2. Vergütung


Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.


Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.


Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.


Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


3. Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


Bei Zahlungsverzug kann HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.


4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten


Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN entsprechende Vollmacht zu erteilen.


Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.


Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5. Eigentumsvorbehalt


An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.


Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN geändert werden.


6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster


Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN Korrekturmuster vorzulegen.


Die Produktionsüberwachung durch die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


7. Haftung


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Dateien, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.


HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet  sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.


Sofern HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN. HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.


Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN.


Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN nicht.


Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.


8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


Beim Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.


Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens  bleibt davon unberührt.


Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


9. Schlußbestimmungen


Erfüllungsort ist der Sitz von HOFFMANN CROSSMEDIA DESIGN.


Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wir freuen uns
auf eine kreative Zusammenarbeit. 

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